Schmerz – aktive Sterbehilfe und Würde

Ein unlösbarer Konflikt? von Roland Wörz, Bad Schönborn   Fragen der aktiven Sterbehilfe sind seit Jahrzehnten innerhalb Deutschlands, in den europäischen Ländern und auch in den US-Staaten wie kaum ein anderes medizinethisches Problem umstritten. Vorbereitungen zu einem (bei uns nicht existierenden) „Sterbehilfegesetz“ haben die öffentliche Diskussion aktuell entfacht. Schmerzerleben und -verhalten ist eine Realität, der Menschenwürde kommt hingegen als ethischer Wert Geltung zu.   Der Begriff der „Euthanasie“, der in den Beneluxstaaten in seiner ursprünglichen Bedeutung „guter Tod“ heißt, ist in Deutschland durch die kriminelle Verwendung in den 1940er Jahren vorbelastet und bedeutungsverändert und sollte deshalb nicht verwendet werden. Im Medizinstrafrecht ist definiert: „Unter Sterbehilfe (Euthanasie) versteht man eine Hilfe, die einem schwer erkrankten Menschen auf seinen Wunsch oder doch zumindest im Hinblick auf seinen mutmaßlichen Willen geleistet wird, um einen seinen Vorstellungen entsprechenden menschenwürdigen Tod zu ermöglichen“ [1]. Die Bundesärztekammer lehnt aktive Sterbehilfe in Hippokratischer Tradition kategorisch ab, formulierte in Klarheit „Tötung auf Verlangen“, doch sind die Landesärztekammern als Körperschaften des öffentlichen Rechts diesem Vorschlag nicht einheitlich gefolgt.   Aus umfangreichen empirischen Erhebungen in Holland seit den 1980er Jahren ging hervor, dass Schmerzerleiden zwar ein wichtiger Grund für die willentliche Herbeiführung des Todes darstellt, jedoch nicht der häufigste ist. Wichtige andere Motive sind „Verlust der Würde – ihrem Verlust zuvorkommen – schwerem Leiden zuvorkommen – Abhängigsein – Lebensmüdigkeit – dem Ersticken oder Schmerz zuvorkommen – der Familie nicht zur Last fallen“. Entsprechend ergeben sich vielfältige Wertekonflikte oder -kollisionen zwischen Menschenwürde, Autonomie, Lebenserhalt, Wert des menschlichen Lebens allgemein, Mitgefühl, Altruismus versus Egoismus, Verhütung von Schädigung Dritter oder der Gesellschaft.   Übereinstimmung besteht bei uns allerdings im Expertenkreis, dass nicht nur aktive, sondern auch die passive Herbeiführung des Todes eines Menschen, die nicht im Interesse des Betroffenen, sondern anderer oder der Gesellschaft liegt, verboten sein muss. Schwierig ist, dass rechtliche Bestimmungen, juridische Gesetze auf das Allgemeine gerichtet sind, jedoch das Außergewöhnliche in ethisch-moralischer Hinsicht, in Grenzfällen und Extremsituationen formal und inhaltlich nicht einbeziehen, so z. B. unerträgliche und ausweglose Schmerzzustände.   Schmerz und Menschenwürde   Würdevolles Verhalten ist zwar ersichtlich, doch ist die Würde des Menschen in erster Linie eine Idee, ein zentraler Begriff des Völkerrechts, Begründungsinstanz für zunehmend allgemein anerkannte Menschenrechte, in Deutschland ein grundlegender Wert der Verfassung, dessen Schutz politisch und rechtlich verbürgt ist. Menschenwürde ist allerdings undefiniert, vieldeutig und im Prinzip abstufbar: Die unveräußerliche ontologische Würde ergibt sich aus dem Sein und Wesen des Menschen, hinzutreten kann eine Würde aus dem Bewusstsein seiner selbst, das auch erlö-schen kann.   Die höhere, reflexive Würde des Menschen als Vernunftwesen und interpersonale Würde aus der gegenseitigen Anerkennung besitzen nur ein Teil menschlicher Lebewesen – beim anhaltenden Koma, bei anencephal oder schwer hirngeschädigt Geborenen bestehen sie nicht. Umstritten ist, ob das Fehlen von Personalität die Würde des Menschen schmälert oder aufhebt [2, 3].   Schmerz als biologisches und soziales Warnsignal führt im menschlichen Leben und in der Entwicklung zur Person zum Erkennen von Ich und Umwelt, ist Korrektiv menschlicher Reifung, psychischer­ und sozialer Entwicklung. Entsprechend kann Schmerzerleben so einerseits die Ausbildung höherer menschlicher Würde fördern, aber andererseits in heftiger Ausprägung als schädigende Kraft menschliche Würde anschlagen bis aufheben. Dies kann bei Serien von Clusterkopfschmerz der Fall sein, beim Vernichtungsschmerz eines Herzinfarkts oder einer Hirnblutung, bei klassischer Trigeminusneuralgie, welche das Sprechen und in unbehandelter Form sogar die Nahrungsaufnahme aufheben kann.   Unerträglicher Schmerz in anhaltender Form kann die Selbstbestimmung als Komponente mensch­licher Würde aufheben, wenn er unsägliches Stöhnen, Jammern oder gar Schreien zur Folge hat. Dies erfordert unverzügliches und bedingungsloses Bemühen aller beteiligten Akteure im Gesundheitswesen, speziell der Schmerztherapeuten. Bei der Entwicklung von schmerzbedingter Suizidalität ist zu beachten, dass zur Menschenwürde nicht nur das Recht auf Leben, sondern auch das Recht zu sterben, auf den eigenen Tod gehört.       Referenzen: 1. Roxin C. Zur strafrechtlichen Beurteilung der Sterbehilfe. In: Roxin, Claus, Schroth, Ulrich (Hrsg.): Medizinstrafrecht, 2. Aufl., Boorberg Verlag, Stuttgart, 2001: 931. 2. Joerden JC, Hilgendorf E, Thiele F (Hrsg.). Menschenwürde und Medizin. Ein interdisziplinäres Handbuch. Duncker & Humblot, Berlin, 2013.      3. Singer P. Praktische Ethik, 3. Aufl. Reclam, Stuttgart, 2013.     Autor:           Priv.-Doz. Dr. med. Roland Wörz, Bad Schönborn woerz.roland@t-online.de     aus connexi 3-2015 4. bis 7. März 2015 Frankfurt am Main 26. Deutscher Schmerz- und Palliativkongress Konferenzbericht      
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